S A T Z U N G
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „ Deutscher Anglerverband Ortsgruppe Holzdorf e. V.“
kurz DAV OG Holzdorf e.V. genannt.
2. Der DAV OG Holzdorf. e. V. soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittenberg eingetragen
werden.
3. Der Anglerverband hat seinen Sitz in Holzdorf
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
konfessionell nicht gebunden.
2. Der Verband ist eine gemeinnützige Organisation für das Anglerwesen und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind die Zusammenführung aller sich
zu dieser Satzung bekennenden Angler zum Zwecke der waidgerechten Ausübung des
Angelns und der Verwirklichung der Einheit von Biotop- und Artenschutz für die
Erhaltung und Schaffung gesunder Lebensräume zum Wohle der Allgemeinheit.
3. Alle Mittel des Verbandes die dem Verband zufließen, dürfen nur nach Entscheidung
seiner Organe zweckdienlich verwendet werden.
Gewässerpachtverträge können vom Vorstand vorbereitet und abgeschlossen werden,
ebenso vom DAV Landesanglerverband.
4. Der Verband aktiviert seine Mitglieder zur Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Land-
schafts-, Natur- und Tierschutzfragen tätig zu sein; zur Verwirklichung der nationalen
und regionalen Entscheidungen der Behörden und Verbände des DAV.
5. Schwerpunkte sind die Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände unter
Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes.
6. Die Hege und Pflege der Uferzonen und sämtlicher am Gewässer vorkommender Tier- und
Pflanzenarten auf der Grunglage der gesetzlichen Bestimmungen.
7. Der Verband fördert und pflegt alle Formen des Angels und des Castingsportes auf der
Grundlage des Regelwerkes der Confederation Internationale de la Peche Sportive (CIPS).
8. Die Förderung der Verbandsjugend.
9. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Ergebnisse des Verbandes.
10.Der Verband führt Ausbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung seiner Mitglieder durch.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Kreisorganisation, zur weiteren Umlage an andere DAV Regionalgruppen.
§ 6
Mitgliedschaft
1. Mitglied der DAV OG Holzdorf. e.V. können alle Bürger der Region werden, welche die Satzung
des Verbandes als verbindlich anerkennen.
2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antrag-
steller die Gründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden; die Aufnahme von Mitgliedern er-
folgt durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird
a. durch Austritt zum Schluß eines Kalenderjahres
b. durch Auflösung des Mitgliedsverbandes
c. durch Verlust der Rechtsfähigkeit
d. durch Ausschluß
beendet.
2. Der Austritt ist ¼ Jahr vor Schluß eines Kalenderjahres dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter schriftlich mitzuteilen.
3. Mitgliedsbeiträge und auf Beschluß einzuzahlende Geldbeträge sind bei Beendigung der
Mitgliedschaft noch bis zum Jahresende zu entrichten.
4. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
Auschlußgründe sind :
a. unsportliches Verhalten
b. Verstöße gegen die Satzung
c. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 2
d. Verstöße gegen Beschlüsse des DAV
Das Mitglied ist zu hören. Der Ausschluß, als höchstes Maß, ist zu begründen und dem Mitglied nachweislich in geeigneter Form gegen Empfangsbestätigung bekanntzugeben.
Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats bei dem Vereinsvorsitzenden
Beschwerde schriftlich einlegen.
Der Vorstand entscheidet entgültig über das Strafmaß.
§ 8
Die Organe
Die Organe des DAV OG Holzdorf e.V. sind :
a. Die Jahreshauptversammlung
b. Der Gesamtvorstand
c. Der Vorstand
d. Die Revisionskomission
§ 9
Die Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist die Mitgliederversammlung zur Rechenschaftslegung
der Leitung vor den Mitgliedern. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Grundorganisation,
dem Gesamtvorstand und dem Vorstand zusammen.
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
2. Die Jahreshauptversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr bis 10.04. des Jahres
zusammen.
3. Anträge oder Dringlichkeitsanträge können nur behandelt und beschlossen werden,
wenn der Inhalt des Antrages aktuelle Ereignisse betrifft. Die Dinglichkeit muß von
der Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über Sofortmaßnahmen im Rahmen der gültig gefaßten
Beschlüsse, die den Gesamtinteressen des DAV OG Holzdorf e.V. und des Gesamt-
vorstandes dienlich sind.
5. Die Jahreshauptversammlung umfaßt insbesondere die Beschlußfassung über :
a. Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Wahl der Revisionskomission
e. Mitgliedsbeiträge, Umlagen von Aufwendungen
f. Satzungsänderungen
g. Einspruchsentscheidungen bei Auschlußverfahren
h. Bestätigungen zur Weiterleitung von Ehrenmitgliedschaften und Auszeichnungen
§ 10
1. Der Gesamt vorstand tritt wenigsten 4 mal im Jahr zusammen.
2. Zugehörig sind :
a. der Vereinsvorsitzende
b. der Stellvertreter des Vereinsvorsitzenden
c. der Schatzmeister
d. der stellvertreter des Schatzmeisters
e. der Schriftführer
f. der Gewässerobmann
g. der Schüler,- und Jugendobmann
h. der Fischreiaufseher
i. der Natur.- und Umweltschutzobmann
j. die Mitglieder ohne Funktion
k. die Mitglieder der Revisionkomission
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellverterter des Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Schatzmeister
2. Der Vorstand im Sinne des § 26/2 Satz 1 BGB vertritt den Verein.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt den DAV OG Holzdorf e.V.
von denen eines der Vorsitzende oder der Stellvertreter und eines der Schriftführer
oder der Schatzmeister sein muß, Gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
4. Ein Gesamtvorstandsmitglied kann mit ¾ Mehrheit abberufen werden. Der entsprechende
Beschluß bedarf der Bestätigung des Kreisvorstandes.
5. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Verein aus, wählt der Gesamtvorstand
das fehlende Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung nach.
6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Kostenerstattung
auf dem vom Landesverband festgelegten Ebene kann bewilligt werden.
7. Der Vorstand ist berechtigt zur Entscheidungsfindung weitere Mitglieder des Vereins
oder vereinsunabhängige Personen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
§ 12
Gemeinsame Vorschriften für den
DAV OG Holzdorf e.V.
1. Die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter nach festgelegten Terminplan, mindestens zwei Wochen
in geeigneter Form eingeladen.
2. Die Leitung erfolgt durch den Vorsitzenden oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied.
3. Beschlußfassung :
Die Verbandsorgane legen ihre Willenserklärung in Beschlüssen fest. Diese sind
nachweisbar aufzubereiten und bedürfen der Schriftform. In Protokollen sind diese zu
erwähnen.
Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten
Beschlüsse als ungültig; Stimmenthaltung werden nicht gewertet.
Bei Wahlen genügt bei mehreren Kanidaten die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist eine Stichwahl vorzunehmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Zur Änderung des Zweckes oder zur Auflösung des DAV OG Holzdorf e.V.
bedarf es der Zustimmung von ¾ der Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn 50 %
der Mitglieder anwesend sind.
5. Über Versammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind
vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind abzulegen und
nach Bedarf Interessenten zugänglich zumachen.
§ 13
Beiträge- und Kassenabrechnung
1. Die Mitgliedsbeiträge werden vom DAV - Landesverband festgelegt und die
Beitragsmarken über den Kreisvorstand an die DAV - Ortsgruppe ausgehändigt.
2. Die Staffelung der Beiträge erfolgt in :
a. Beiträge für Vollzahler
b. Beiträge für Halbzahler
c. Beiträge für Schüler
Die Beitragshöhe ist jährlich verbindlich vom Landesverband vorgegeben und schließt die
finanziellen Rückführungen an den Landesanglerverband und an den Kreisvorstand
terminlich ein.
3. Qualifizierungs- und Prüfungsgebühren werden auf der Grundlage der DAV Beschlüsse
einheitlich erhoben.
4. Die Kassen- und Abrechnungspflichten basieren auf der Rechtsgrundlage der §§ 662 bis
672 des BGB; Auftraggeber ist der Gesamtvorstand.
5. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsbudget aufzustellen und vom Gesamtvorstand
zu beschließen.
6. Für die Prüfung der Finanzabrechnung und der Durchsetzung der Beschlüsse sind durch
die Jahreshauptversammlung aller 2 Jahre drei Revisoren zu wählen. Nach der Prüfung
des Jahresabschlusses hat die Revision dem Gesamtvorstand das Ergebnis schriftlich
vorzulegen und zu berichten.
§ 14
Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder des Gesamtvorstandes dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 15
Änderung des Zweckes, Auflösung
der Grundorganisation
1. Die Änderung des DAV OG Holzdorf e.V. oder seine Auflösung können nur von einer zu
diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine
Stimmenmehrheit von ¾ zu erreichen.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
§ 16
Schlußbestimmung
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen selbstständig vorzunehmen.
Derartige Änderungen sind den Mitgliedern nachweisbar mitzuteilen.
§ 17
Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt nach Beschluß in Kraft und setzt alle bisherigen Statute außer Kraft.
Holzdorf, den ..........................................1998
Unterschriften :