Ordnung über den gemeinsamen Gewässerfond


 
   

   Ordnung über den gemeinsamen Gewässerfonds
 des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.03.1999 beschlossen.

Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.11.2003 geändert.

 

1. Präambel

Eine der hervorragendsten Eigenschaften des Deutschen Anglerverbandes ist es, dass seit seiner Gründung sämtliche als allgemein ausgewiesene Verbandsgewässer allen im DAV e.V., seinen Verbänden und Vereinen organisierten Sportfreunden zur Ausübung des Angelsportes zur Verfügung stehen, wobei die Mitgliedschaft im DAV e.V. und damit die Berechtigung zum Angeln in diesen Gewässern immer erschwinglich und bezahlbar geblieben ist.

Diese Tradition der Freizügigkeit des Angelns muss erhalten werden!

Dies ist jedoch nur möglich, wenn die im DAV e.V. organisierten Verbände, Vereine, Gruppen und deren Mitglieder sich untereinander solidarisch und kameradschaftlich verhalten.

Nicht jeder Mitgliedsverein des LAV Sachsen-Anhalt e.V. verfügt schon allein aus geographischen Gründen über genügend Gewässerfläche, um den Interessen aller seiner Mitglieder gerecht zu werden, während andere Vereine über, gemessen an ihrer Mitgliederzahl, sehr große Gewässerflächen verfügen.

Um aber die Freizügigkeit des Angelns für alle im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. organisierten Sportfreunde zu erhalten, wurde der Gemeinsame Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. gebildet, der durch die nachfolgende Ordnung geregelt wird.

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2. Definition und Bildung

2.1. Der Gemeinsame Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. besteht aus den vom LAV Sachsen-Anhalt gepachteten, ihm zur Nutzung überlassenen Gewässern sowie Gewässern, die Eigentum des LAV Sachsen-Anhalt e.V. sind und aus Gewässern, die die Mitgliedsvereine in den Gemeinsamen Gewässerfonds eingebracht haben.

2.2. Das Anpachten der Gewässer und deren Einbringung in den Gemeinsamen Gewässerfonds ist durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des LAV Sachsen-Anhalt e.V. vom 12.03.1994 in Bernburg geregelt.

2.3. Das Einbringen der Gewässer in den Gemeinsamen Gewässerfonds erfolgt durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Verein und dem LAV Sachsen-Anhalt e.V.

2.4. Die Gewässer, aus denen sich der Gemeinsame Gewässerfonds zusammensetzt, werden in das Gewässerverzeichnis des LAV Sachsen-Anhalt e.V. aufgenommen und in diesem veröffentlicht.

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3. Finanzierung

3.1. Der Gemeinsame Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. wird aus den Beitragszahlungen seiner Mitglieder finanziert. Die Pachten, Grundsteuern und Gebühren für in den Gemeinsamen Gewässerfonds eingebrachte Gewässer zahlt der LAV Sachsen-Anhalt e.V.

3.2. Des weiteren trägt der LAV Sachsen-Anhalt e.V. die Kosten für den jährlichen Fischbesatz entweder durch die Auszahlung der dafür notwendigen finanziellen Mittel an den Verein oder durch die Lieferung einer entsprechende Menge Satzfisch.

3.3. Bei Inanspruchnahme der finanziellen Mittel ist der Mitgliedsverein dafür verantwortlich, dass diese nur zweckgebunden für den Ankauf von Satzfisch verwendet werden. Der Verein hat den Fischankauf durch die Vorlage der Rechnungskopien dem LAV Sachsen-Anhalt e.V. gegenüber nachzuweisen.

Mitgliedsvereine, welche die zweckgebundene Verwendung der finanziellen Mittel für Satzfischankauf nicht mit Ende des Kalenderjahres durch Rechnungsvorlage nachweisen bzw. der Betrag nicht voll ausgeschöpft wird, erhalten für das darauffolgende Jahr keine finanziellen Mittel bzw. eine Kürzung in Höhe der nicht belegten Differenz.

3.4. Die Höhe der finanziellen Mittel richtet sich nach der Gewässerfläche, welche der Verein betreut. In Ausnahmefällen können auf Antrag zusätzliche Mittel für den Fischbesatz, z.B. Neubesatz nach Fischsterben oder Wiederansiedelung von Fischarten bewilligt werden. Die Finanzierung des Fischbesatzes durch den LAV Sachsen-Anhalt e.V. erfolgt entsprechend den finanziellen Mitteln, die der jährlich zu beschließende Finanzplan des LAV Sachsen-Anhalt dafür vorsieht.

3.5. Den Mitgliedsvereinen, die ihre Gewässer in den Gemeinsamen Gewässerfonds eingebracht haben, wird für die durch sie an den Gewässern zu leistenden Hege- und Pflegemaßnahmen eine finanzielle Beihilfe durch den LAV Sachsen-Anhalt e.V. zur Verfügung gestellt. Diese orientiert sich in ihrer Höhe an der Gesamtfläche der durch den Verein betreuten Gewässer und den Mitteln, die der Finanzplan dafür vorsieht. Die Verteilung der finanziellen Mittel für die Gewässerpflege wird vom Präsidium jährlich neu beschlossen.

3.6. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Tages-, Wochen- oder Monatserlaubnisscheinen verbleiben bei den Vereinen und sind für gewässerwirtschaftliche Maßnahmen einzusetzen.

3.7. Die Inanspruchnahme der bestätigten finanziellen Mittel kann als Ausnahme für den Kauf eines Gewässers oder der Fischereirechte, nach Antragstellung beim Präsidium und Bestätigung durch dieses, verwendet werden. Das Gewässer ist grundsätzlich unbefristet in den Gemeinsamen Gewässerfonds einzubringen. Im Falle eines Austrittes des Vereines aus dem LAV Sachsen-Anhalt e.V. ist das Gewässer als Bestandteil des Gemeinsamen Gewässerfonds des LAV dem Verband zu übergeben oder Kaufpreis bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu erstatten.
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4. Nutzung

4.1. Die in den Gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebrachten Gewässer stehen allen Mitgliedsvereinen des LAV Sachsen-Anhalt e.V. und deren Mitgliedern zur Ausübung des Angelsportes zur Verfügung, wenn diese im Besitz der notwendigen Dokumente sind. Dabei sind die Einschränkungen in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie bei Laich- und Fischschonbezirken zu berücksichtigen.

4.2. Des weiteren sind Mitglieder anderer Landesverbände des DAV e.V. zum Angeln in den Gewässern des Gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt berechtigt, wenn deren Vereine und Verbände ihre Gewässer in den Gewässerfonds des DAV e.V. eingebracht haben und sie im Besitz der entsprechenden Dokumente ihres und unseres Landesverbandes sind.

4.3. Nichtmitglieder des DAV e.V., welche im Besitz eines Fischerei-scheines sind, können bei den Vereinen Fischereierlaubnisscheine für bestimmte Gewässer in Form von Tages-, Wochen- oder Monatskarten erwerben. Die Ausgabe dieser Fischereierlaubnisscheine obliegt dem Verein, der das Gewässer betreut oder einem durch den Verein damit Beauftragtem.

Ein Austausch von Fischereierlaubnisscheinen jeglicher Art mit Vereinen, Gruppen und Personen, die nicht dem DAV e.V. angehören, ist nicht zulässig.

4.4. An Gewässern mit einer Beschränkung der Anzahl der Fischerei-Erlaubnisscheine, z.B. Mittellandkanal, dürfen die Fischerei-Erlaubnisscheine nur an Mitglieder von Vereinen unseres Landesverbandes, vorzugsweise an Anliegervereine ausgegeben werden.

Eine Ausgabe durch die Vereine an Nichtmitglieder, auch ein Austausch dieser Fischereierlaubnisscheine ist nicht erlaubt. Wer dagegen verstößt, bekommt reduzierte Mengen von Fischereierlaubnisscheinen für diese Gewässer oder wird ganz von der Vergabe ausgeschlossen.

4.5. Die Rechte und Pflichten beim Angeln in Gewässern des Gemein-samen Gewässerfonds des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. im DAV e.V. ergeben sich aus dem Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt, der Fischereiordnung und der Gewässerordnung des LAV Sachsen-Anhalt e.V.
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5. Pflege und Erhaltung

5.1. Jeder verantwortungsbewusste und waidgerechte Angler ist sich der Tatsache bewusst, das die Ausübung des Angelsportes untrennbar mit der Hege und Pflege der Gewässer verbunden ist.

Die Mitgliedsvereine des LAV Sachsen-Anhalt e.V.tragen die Verantwortung dafür, dass an den durch sie betreuten oder durch sie in den Gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. einge-brachten Gewässer die zu deren Erhaltung notwendigen Hege- und Pflegemaßnahmen durchgeführt werden.

Ist der LAV Sachsen-Anhalt e.V. Pächter eines Gewässers, so kann er die Verantwortung für die Pflege und Erhaltung des Gewässers an einen Mit-gliedsverein übertragen.

5.2. Jeder in den Mitgliedsvereinen des LAV Sachsen-Anhalt organisierte Sportfreund hat sich durch die Ableistung von jährlich 4 Arbeitsstunden an den zur Erhaltung und Pflege der Gewässer des Gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. notwendigen Maßnahmen zu beteiligen. Befreiungen sind in den Vereinen individuell zu regeln.

5.3. Mitgliedsvereine, die über keine eigenen Gewässer verfügen, haben sich an den Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen anderer Vereine in ihrem Umfeld, vorzugsweise im Kreisgebiet, welche für eine große Anzahl von Gewässern die Verantwortung tragen oder ein sehr großes Einzelgewässer bewirtschaften, zu beteiligen.

Dies gilt auch für Vereine, die über deutlich mehr Mitglieder verfügen, als für die Durchführung der erforderlichen Pflegemaßnahmen an ihren Gewässern notwendig sind.

Dies kann so geschehen, dass sich Mitglieder der gewässerlosen bzw. gewässerarmen Vereine an den Arbeitseinsätzen eines anderen Vereines beteiligen oder ihnen ein Uferabschnitt bzw. ein Gewässer zur Pflege übergeben wird.

Die Einzelheiten haben die Vereine untereinander zu klären, wobei der Gedanke des kameradschaftlichen und solidarischen Verhaltens der Vereine und Angler untereinander zu berücksichtigen ist.

Vereine, die dieser Pflicht nicht nachkommen, entrichten pro Mitglied einen Beitrag von 20,00 € an den LAV Sachsen-Anhalt e.V.

Bei großen Einzelgewässern und langen Uferabschnitten bei Fließgewässern kann die Verantwortung für die Durchführung der notwendigen Hege- und Pflegemaßnahmen an mehrere Mitgliedsvereine des LAV Sachsen-Anhalt e.V. übertragen werden.

5.4. Maßnahmen der Gewässerpflege sind unter anderem:

  • Fischereiaufsicht
  • Beseitigung von Unrat an und im Gewässer
  • Säuberung von Ufern, Wegen und Parkplätzen
  • Regulierung von Pflanzenwuchs an und im Gewäs- ser entsprechend den gesetzlichen Regelungen
  • Anbringen und Wartung der Beschilderung
  • Schieben von Schneefenstern etc.

5.5. Um die Mitgliedsvereine des LAV Sachsen-Anhalt e.V., die ihre Gewässer in den Gemeinsamen Gewässerfonds eingebracht haben, bei der Durchführung der Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen zu unterstützen, wird durch den LAV Sachsen-Anhalt e.V. eine jährliche finanzielle Beihilfe gewährt. Die Zurverfügungstellung dieser Mittel erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung des Finanzplanes des LAV Sachsen-Anhalt e.V.

Diese finanziellen Mittel sind zweckgebunden für die Durchführung von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen einzusetzen. Eine Verwendung ist z.B. möglich für die Beschaffung von Arbeitsmitteln und –geräten durch die Vereine. Die zweckgebundene Verwendung der finanziellen Mittel ist zum Jahresende durch die Vereine gegenüber dem LAV Sachsen-Anhalt e.V. nachzuweisen.

Des weiteren besteht für die Mitgliedsvereine, falls an ihren Gewässern umfangreichere finanzielle Mittel notwendig sind, die Möglichkeit, zusätzliche Gelder aus dem Gewässerpflegefonds zu beantragen.

Über die Vergabe entscheidet das Präsidium endgültig.
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Anlage

Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. im DAV e.V. am 12.03.1994 in Bernburg

Alle Gewässer, die bis zum heutigen Tage durch die Mitgliedsvereine angepachtet wurden, sind bis zum 15. April 1994 schriftlich in den Gemeinsamen Gewässerfonds einzubringen.

Alle danach angepachteten Gewässer sind jeweils 4 Wochen nach Bestätigung durch die Untere Fischereibehörde von den Mitgliedsvereinen in den Gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt einzubringen.

Die Pachten und Steuern sind grundsätzlich durch den LAV Sachsen-Anhalt e.V. zu begleichen.

Der LAV Sachsen-Anhalt e.V. und seine Mitgliedsvereine können jeweils einzeln bzw. gemeinsam als Pächter für das jeweilige Angelgewässer auftreten, wenn dieses in den Gemeinsamen Gewässerfonds eingebracht wird und für jedes DAV-Mitglied unentgeltlich zu nutzen ist.

Die Pachten, Gebühren und Grundsteuern werden vom LAV Sachsen-Anhalt e.V. bezahlt.
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