Unsere Satzung

 

 

S A T Z U N G

  

Deutscher  Anglerverband

 

Ortsgruppe   Holzdorf e.V.

 

 

§ 1

 

1.  Der Verein führt den Namen „ Deutscher Anglerverband Ortsgruppe Holzdorf e. V.“ 

     kurz DAV OG Holzdorf e.V. genannt.

2.  Der DAV OG Holzdorf. e. V. soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittenberg eingetragen
     werden.

3.   Der Anglerverband hat seinen Sitz in Holzdorf

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

Zweck des Vereins

 

 1.   Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und  
      konfessionell nicht gebunden.
 

2.   Der Verband ist eine gemeinnützige Organisation für das Anglerwesen und verfolgt

      ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte

      Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind die Zusammenführung aller sich

      zu dieser Satzung bekennenden Angler zum Zwecke der waidgerechten Ausübung des

      Angelns und der Verwirklichung der Einheit von Biotop- und Artenschutz für die

      Erhaltung und Schaffung gesunder Lebensräume zum Wohle der Allgemeinheit. 

3.   Alle Mittel des Verbandes  die dem Verband zufließen, dürfen nur nach Entscheidung

     seiner Organe zweckdienlich verwendet werden.

     Gewässerpachtverträge können vom Vorstand vorbereitet und abgeschlossen werden,

     ebenso vom DAV Landesanglerverband.

4.  Der Verband aktiviert seine Mitglieder zur Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Land-

     schafts-, Natur- und Tierschutzfragen tätig zu sein; zur Verwirklichung der nationalen

     und regionalen Entscheidungen der Behörden und Verbände des DAV.

5.   Schwerpunkte sind die Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände unter

     Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes.

6.  Die Hege und Pflege der Uferzonen und sämtlicher am Gewässer vorkommender Tier- und

     Pflanzenarten auf der Grunglage der gesetzlichen Bestimmungen. 

7.  Der Verband fördert und pflegt alle Formen des Angels und des Castingsportes auf der

     Grundlage des Regelwerkes der Confederation Internationale de la Peche Sportive (CIPS).

8.   Die Förderung der Verbandsjugend.

9.   Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Ergebnisse des Verbandes.

10.Der Verband führt Ausbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung seiner Mitglieder durch.

 

 

§ 2

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

 

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßige  Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

 

§ 4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  § 5

 

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Kreisorganisation, zur weiteren Umlage an andere DAV Regionalgruppen.

 

 

§ 6


Mitgliedschaft

  

1.   Mitglied der DAV OG Holzdorf. e.V. können alle Bürger der Region werden, welche die Satzung
 des Verbandes als verbindlich anerkennen.

2.    Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

      Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem  Antrag-

      steller die Gründe mitzuteilen.

3.   Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden; die Aufnahme von Mitgliedern er-

     folgt durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

    

 

§ 7


Beendigung der Mitgliedschaft

  

1.   Die Mitgliedschaft wird

   a.   durch Austritt zum Schluß eines Kalenderjahres

   b.   durch Auflösung des Mitgliedsverbandes

   c.   durch Verlust der Rechtsfähigkeit

   d.   durch Ausschluß

     beendet. 

2.   Der Austritt ist ¼  Jahr vor Schluß eines Kalenderjahres dem Vorsitzenden oder seinem

     Stellvertreter schriftlich  mitzuteilen.

3.   Mitgliedsbeiträge und auf Beschluß einzuzahlende Geldbeträge sind bei Beendigung der

     Mitgliedschaft noch bis zum Jahresende zu entrichten. 

4.   Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.

     Auschlußgründe sind :

  a.   unsportliches Verhalten

  b.   Verstöße gegen die Satzung

  c.   Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 2

  d.   Verstöße gegen Beschlüsse des DAV

 

Das Mitglied ist zu hören. Der Ausschluß, als höchstes Maß, ist zu begründen und dem Mitglied nachweislich in geeigneter Form gegen Empfangsbestätigung bekanntzugeben.

Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats bei dem Vereinsvorsitzenden

Beschwerde schriftlich einlegen.

Der Vorstand entscheidet entgültig über das Strafmaß.

 

§ 8


Die Organe

 

Die Organe des DAV OG Holzdorf e.V. sind :

  a.   Die Jahreshauptversammlung

  b.   Der Gesamtvorstand

  c.   Der Vorstand

  d.  Die Revisionskomission

 

 § 9


Die Jahreshauptversammlung

 

 

1.   Die Jahreshauptversammlung ist die Mitgliederversammlung zur Rechenschaftslegung

     der Leitung vor den Mitgliedern. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Grundorganisation,            

     dem Gesamtvorstand und dem Vorstand zusammen.

     Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

2.   Die Jahreshauptversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr bis 10.04. des Jahres   

     zusammen.

3.   Anträge oder Dringlichkeitsanträge können nur behandelt und beschlossen werden,

     wenn der Inhalt des Antrages aktuelle Ereignisse betrifft. Die Dinglichkeit muß von

     der Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.

4.   Der Vorstand entscheidet über Sofortmaßnahmen im Rahmen der gültig gefaßten  

     Beschlüsse, die den Gesamtinteressen des DAV OG Holzdorf e.V. und des   Gesamt-          

     vorstandes dienlich sind.

5.   Die Jahreshauptversammlung umfaßt insbesondere die Beschlußfassung über :

  a.   Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte

  b.   Entlastung des Vorstandes

  c.   Wahl des Vorstandes

  d.   Wahl der Revisionskomission

  e.   Mitgliedsbeiträge, Umlagen von Aufwendungen

  f.     Satzungsänderungen

  g.   Einspruchsentscheidungen bei Auschlußverfahren

  h.   Bestätigungen zur Weiterleitung von Ehrenmitgliedschaften und Auszeichnungen

 

§ 10

  

1.   Der Gesamt vorstand tritt wenigsten 4 mal im Jahr zusammen.

2.   Zugehörig sind :

  a.   der Vereinsvorsitzende

  b.   der Stellvertreter des Vereinsvorsitzenden

  c.   der Schatzmeister

  d.   der stellvertreter des Schatzmeisters

  e.   der Schriftführer

  f.     der Gewässerobmann

  g.   der Schüler,- und Jugendobmann

  h.   der Fischreiaufseher

  i.     der Natur.- und Umweltschutzobmann

  j.     die Mitglieder ohne Funktion

  k.   die Mitglieder der Revisionkomission

 

 

§   11


Der Vorstand

 

1.   Der Vorstand setzt sich zusammen aus :

  a.   dem Vorsitzenden

  b.   dem Stellverterter des Vorsitzenden

  c.   dem Schriftführer

  d.   dem Schatzmeister 

2.   Der Vorstand im Sinne des § 26/2 Satz 1 BGB vertritt den Verein.

     Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt den DAV OG Holzdorf e.V.

     von denen eines der Vorsitzende oder der Stellvertreter und eines der Schriftführer

     oder der Schatzmeister sein muß, Gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 

3.   Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für

     die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

     Wiederwahl ist zulässig. 

4.   Ein Gesamtvorstandsmitglied kann mit ¾  Mehrheit abberufen werden. Der  entsprechende

     Beschluß bedarf der Bestätigung des Kreisvorstandes. 

5.   Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Verein aus, wählt der Gesamtvorstand

     das fehlende Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung nach. 

6.   Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Kostenerstattung

     auf dem vom Landesverband festgelegten Ebene kann bewilligt werden.

7.   Der Vorstand ist berechtigt zur Entscheidungsfindung weitere Mitglieder des Vereins

     oder vereinsunabhängige Personen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

 

 

§   12


Gemeinsame Vorschriften für den

DAV OG Holzdorf e.V.

 

1.   Die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden

     oder seinem Stellvertreter nach festgelegten Terminplan, mindestens zwei Wochen

     in geeigneter Form eingeladen.

2.   Die Leitung erfolgt durch den Vorsitzenden oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied.

3.   Beschlußfassung :

     Die Verbandsorgane legen ihre Willenserklärung in Beschlüssen fest. Diese sind

     nachweisbar aufzubereiten und bedürfen der Schriftform. In Protokollen sind diese zu

     erwähnen.

     Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

     Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten

     Beschlüsse als ungültig; Stimmenthaltung werden nicht gewertet.

     Bei Wahlen genügt bei mehreren Kanidaten die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

     ist eine Stichwahl vorzunehmen.

     Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen

     erforderlich. Zur Änderung des Zweckes oder zur Auflösung des DAV OG Holzdorf e.V.

     bedarf es der Zustimmung von ¾  der Mitglieder.

4.   Die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn 50 %

     der Mitglieder anwesend sind.

5.   Über Versammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind

     vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind abzulegen und   

     nach Bedarf Interessenten zugänglich zumachen.

 

 

§   13


Beiträge- und Kassenabrechnung

 

 

1.   Die Mitgliedsbeiträge werden vom DAV - Landesverband festgelegt und die

     Beitragsmarken über den Kreisvorstand an die DAV  - Ortsgruppe ausgehändigt.

2.   Die Staffelung der Beiträge erfolgt in :

  a.   Beiträge für Vollzahler

  b.   Beiträge für Halbzahler

  c.   Beiträge für Schüler

     Die Beitragshöhe ist jährlich verbindlich vom Landesverband vorgegeben und schließt die

     finanziellen Rückführungen an den Landesanglerverband und an den Kreisvorstand

     terminlich ein. 

3.   Qualifizierungs- und Prüfungsgebühren werden auf der Grundlage der DAV Beschlüsse

     einheitlich erhoben.

4.  Die Kassen- und Abrechnungspflichten basieren auf der Rechtsgrundlage der §§ 662 bis

     672 des BGB; Auftraggeber ist der Gesamtvorstand. 

5.   Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsbudget aufzustellen und vom Gesamtvorstand

     zu beschließen.

6.   Für die Prüfung der Finanzabrechnung und der Durchsetzung der Beschlüsse sind durch

     die Jahreshauptversammlung aller 2 Jahre drei Revisoren zu wählen. Nach der Prüfung

     des Jahresabschlusses hat die Revision dem Gesamtvorstand das Ergebnis schriftlich   

     vorzulegen und zu berichten.

 

§  14


Ehrenmitglieder
 

 

1.   Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf

     Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu

     Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten

     Mitglieder des Gesamtvorstandes dem Vorschlag zustimmen.

2.  Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

 

§   15


Änderung des Zweckes, Auflösung

der Grundorganisation

  

1.   Die Änderung des DAV OG Holzdorf e.V. oder seine Auflösung können nur von einer zu   

    diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Dazu  ist eine

    Stimmenmehrheit von ¾ zu erreichen.

    Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

 

 

§   16


Schlußbestimmung

 

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen selbstständig vorzunehmen.

Derartige Änderungen sind den Mitgliedern nachweisbar mitzuteilen.

 

 

§   17


Inkraftsetzung

 

Diese Satzung tritt nach Beschluß in Kraft und setzt alle bisherigen Statute außer Kraft.

 

 

 

Holzdorf, den  ..........................................1998

 

 

 

Unterschriften :

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                       

 

                                                                                                                                                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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